Ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden.
Sie gelten auch für alle Angebote sowie Lieferungen und Leistungen im weitesten Sinne und auch für die Durchführung aller mit uns abgeschlossener Verträge.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, gleich ob wir von ihnen Kenntnis haben, oder nicht.
Vereinbarungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen zur Erlangung von Geltung unserer schriftlichen Bestätigung.
Soweit unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, so gilt unbeschadet die Vorschrift des § 310 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
1.
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den von uns unterbreiteten, vom Kunden angenommenen Aufträgen. In der Regel ist Vertragsgegenstand die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Der Kunde wird insoweit auf die Vorschriften des Werkvertragsrechts einschließlich der Vorschrift des § 651 BGB und des Urheberrechtsgesetzes hingewiesen.
2.
Die Arbeiten der Agentur sind für die Agentur als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Regelung des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die gemäß § 2 Urheberrechtsgesetzes erforderliche Gestaltungshöhe noch nicht erreicht ist.
3.
Will der Kunde die Arbeiten der Agentur einschließlich der Urheberbezeichnung im Original oder bei der Reproduktion ändern, so ist vor Veranlassung der vorgenannten Maßnahmen unsere schriftliche Einwilligung einzuholen.
Nur dann ist die Realisierung der vorgenannten Maßnahmen zulässig.
Unzulässig ist und bleibt jedwede Nachahmung, auch von Teilen des Werks.
4.
Die Werke der Agentur dürfen erst dann genutzt werden, wenn der Kunde die vertraglich vereinbarte Vergütung gezahlt hat.
Im Übrigen dürfen die Werke der Agentur nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages der vom Auftraggeber bei der Vertragserteilung deutlich erkennbar gemachte Zweck.
Ist bei der Vertragserteilung der Zweck nicht deutlich gemacht worden, so steht der Agentur insoweit das Recht zu, die Nutzungsart und den Zweck zu bestimmen. Nutzungsart und Zweck müssen jedoch für den Kunden geeignet sein.
Für die Nichtgeeignetheit trägt der Kunde die Beweislast.
5.
Wiederholungsnutzungen wie z. Bsp. (Regelbeispiel ) Nachauflage oder Mehrfachnutzungen – etwa für ein anderes Produkt ( Regelbeispiel ) sind gesondert honorarpflichtig. Sie bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Agentur.
Die Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Als üblich gilt für diesen Fall eine Vergütung, wie sie für die Einräumung einer Lizenz geschuldet wäre.
6.
Dem Kunden eingeräumte Nutzungsrechte darf dieser an Dritte nur überlassen, wenn die Agentur zuvor eingewilligt hat.
Die Agentur darf ihre Einwilligung von der Leistung einer gesonderten Vergütung für die Überlassung der Nutzungsrechte an Dritte abhängig machen.
7.
Auf Verlangen der Agentur ist der Kunde verpflichtet, über Umfang und Art der Nutzung Auskunft der Agentur zu erteilen und Rechenschaft zu legen.
Unter der Domain www.designkutsche.de vertreibt die Agentur im Rahmen des Fernabsatzes unter anderem Aufkleber, Wandtatoos, bedruckte Kleidung, Wandschmuck.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu diesen Geschäften können abgerufen werden unter dem Link http://www.designkutsche.de/index.php?article_id=15&clang=0
1.
Im Rahmen des Vertrages erbringt die Agentur Entwurf, Reinzeichnung (Ausführung) sowie die Einräumung der Nutzungsrechte.
2.
Diese Leistungen sind einheitlich. Hierfür berechnet die Agentur wie folgt:
a)
Das Honorar für die genutzte Entwurfsarbeit.
b)
Das so genannte Reinzeichnungshonorar.
3.
Die Vergütung ist der Agentur auch dann geschuldet, wenn der Kunde die Nutzungsrechte nicht ausübt.
4.
Dem Kunden ist bekannt, dass eine unentgeltliche Tätigkeit die Agentur grundsätzlich nicht erbringt. Sie kann vom Kunden auch nicht erwartet werden. Dies gilt auch, soweit Entwürfe erbeten werden.
Werden Entwürfe erbeten, sind diese honorarpflichtig, auch dann, wenn weitere Leistung der Agentur durch den Kunden nicht gewünscht ist.
5.
Weisungen des Auftragsgebers, Änderungswünsche, sonstige Vorschläge begründen kein Miturheberrecht des Kunden.
6.
Die Agentur ist berechtigt, ab Vertragsschluss auch wenn dies nicht gesondert vereinbart sind, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.
Dies gilt insbesondere auch ( Regelbeispiel ), wenn der Agentur Fremdkosten entstehen.
7.
Soweit Anzeigenaufträge erteilt werden, ist die Agentur berechtigt, spätestens bei Vollendung der Gestaltung der Anzeige die gesamte Vergütung einschließlich entstehender Fremdkosten zu verlangen.
8.
Angebotene Preise verstehen sich grundsätzlich netto. Hinzukommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
1.
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen ( z.Bsp. Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung pp ) sind gesondert vergütungspflichtig.
Die zusätzliche Vergütung ermittelt sich anteilig aus dem geschuldeten Honorar gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 dieser AGB.
2.
Reisekosten werden nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden erstattet.
3.
Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Realisierung fällig, auch wenn für die Abwicklung des Gesamtauftrages noch zusätzliche Maßnahmen durch die Agentur zu erbringen sind.
An den Arbeiten der Agentur werden ausschließlich Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
1.
Vor Produktionsbeginn ist der Kunde verpflichtet, der Agentur Korrekturmuster vorzulegen. Legt der Kunde keine Korrekturmuster vor, ist der von der Agentur vorgelegte Entwurf genehmigt.
Voraussetzung ist jedoch, dass dem Kunden mit Übermittlung des Entwurfs eine Frist zur Abgabe von Korrekturmustern gesetzt wird. Die Frist beginnt mit der Leistung des Entwurfs.
2.
Produktionsüberwachung wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese gesondert in Auftrag gegeben ist. Die Produktionsüberwachung ist gesondert honorarpflichtig. Wird die Produktionsüberwachung gesondert in Auftrag gegeben, ist die Agentur bevollmächtigt, mit Wirkung für den Kunden erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
1.
Eine Haftung für die wettbewerbs-, marken-, gebrauchsmuster-, zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen. Gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
Der Kunde haftet für die wettbewerbs-, marken- gebrauchsmuster-, zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten der Agentur und stellt insbesondere die Agentur vor der Inanspruchnahme Dritter frei.
2.
Der Kunde übernimmt mit Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
3.
Im Übrigen haftet die Agentur nicht, es sei denn, die Schäden beruhen auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur.
Der Haftungsausschluss greift nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruhen.
Soweit zulässig, ist im Übrigen die Haftung der Agentur beschränkt. Die Haftung der Agentur wird soweit zulässig auf 200.000,00 € beschränkt. Im Übrigen entfällt jede Haftung der Agentur.
Insoweit stimmen die Parteien überein, dass es sich um eine Haftungsbegrenzung auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden handelt.
Schließlich stimmen die Parteien überein, dass es sich um eine branchentypische Freizeichnung handelt.
4.
Die Freigabe der Produktion und / oder Veröffentlichung ist Sache des Kunden. Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, so stellt er sie von jedweder Haftung frei.
Von vervielfältigten Werken sind der Agentur mindestens 6 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
Eine Vergütung wird hierfür durch die Agentur nicht geschuldet.
An all unseren Katalogtexten, Fotografien und Gestaltungen beanspruchen wir unser Urheberrecht.
Anderweitige Verwertung dieser Texte und Abbildungen durch unsere Kunden oder sonstige Dritte Personen, auch nur auszugsweise, bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ausgewiesene Marken, Markennamen, Warenzeichen, etc. gehören ihren jeweiligen Eigentümern.
1.
Für die Agentur besteht Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Auftrages.
2.
Der Kunde haftet dafür, dass er zur Verwendung der der Agentur überlassenen Vorlagen berechtigt ist.
Er stellt insoweit die Agentur vor der Inanspruchnahme von Ditten frei.
Es liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
Die Anwendung internationalen Kaufrechts ist soweit zulässig ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist Aachen. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen der öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt Aachen als vereinbarter Gerichtsstand für alle Streitigkeiten.
Gleiches gilt für den Fall, dass der im Klageweg in Anspruch genommene Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die soweit rechtlich zulässig, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Beinhaltet eine Klausel neben dem unwirksamen Teil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Teile, so bleiben diese Teile wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen.
Dem Kunden ist bekannt, dass jeder Werbender/ Werbetreibender also auch der Auftraggeber verpflichtet ist, entsprechend den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetztes Beiträge an die Künstlersozialkasse zu zahlen.
Es stellt insoweit die Agentur vor der Inanspruchnahme Dritter frei.